AGB / AVL

Allgemeine Vertriebs- und Lieferbedingungen (AVL) der Wunsch Öle GmbH

§1 - Gültigkeit der Geschäftsbedingungen
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Geschäftsbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

§2 - Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
2. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
3. Alle Muster, Proben, Analysen und Daten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Bei der Beurteilung der Qualität sind die branchenüblichen Toleranzen zu berücksichtigen. Bei Veränderungen durch technischen Fortschritt sind wir berechtigt, Spezifikationen zu ändern, wenn sich dadurch keine wesentliche Änderung der Hauptfunktion des Produktes ergibt. An technischen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 2% nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.

§3 - Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, auf Kosten des Kunden ab dem inländischen Herstellungs- bzw. Lagerort. Mit der Übergabe der bestellten Ware an einen Spediteur oder eine sonstige mit dem Transport beauftragte Person/ Anstalt geht die Gefahr auf den Kunden über.
2. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungshandlungen des Kunden erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Handlungen.
3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, können wir eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (vgl. § 315 BGB) bestimmen.

§4 - Versendung und Abnahme
1. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
2. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungshilfen.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.

§5 - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
2. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontkosten und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der angewiesene Betrag unwiderruflich gutgeschrieben ist. Bei mehreren Forderungen können wir frei bestimmen, auf welche Forderungen Zahlungen verrechnet werden, sofern der Kunde keine Bestimmung trifft.
3. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, sind wir berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann nur wegen bestehender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis ausgeübt werden. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 BGB steht dem Kunden nicht zu.

§6 - Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten.
2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller im Sinne der § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung im Sinne der. §§947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
4. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der uns zu stehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§7 - Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
2. Im Fall eines zu recht gerügten Mangels der Ware ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Bei Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Wir haften nach Gesetz, soweit uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Liegt Vorsatz nicht vor, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden ist unsere Haftung auch begrenzt, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
6. Unberührt bleibt unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wie ebenso wie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.

§8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehendem § 7 ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatz wegen Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§9 - Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten ist unser Geschäftssitz.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
4. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.
5. Ergänzungen und Veränderungen dieser Vereinbarungen, sowie der Verzicht auf Rechte aus dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.